Allgemeine Sonderbedingungen

zum Kreditprogramm creditshelf

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1. Definitionen

Begriffe, die in dem Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrags Kreditprogramm creditshelf („Darlehensantrag“) definiert sind, haben auch in diesen Allgemeinen Sonderbedingungen die Bedeutung, wie sie in dem Darlehensantrag definiert sind.

2. Bindung an den Antrag

Der Kreditnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift unter den Darlehensantrag für einen Zeitraum von sechs (6) Wochen an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit Zugang des Darlehensantrags bei der Bank.

3. Besondere Auszahlungsbedingungen

Die Bank kann die Auszahlung verweigern, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass die Rückzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers gefährdet ist.

4. Verfügung über den Auszahlungsanspruch

Der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens kann nur mit Zustimmung der Bank abgetreten oder verpfändet werden.

5. Mehrere Personen auf Seiten des Kreditnehmers

Besteht der Kreditnehmer aus mehreren Personen, ist jede für sich zum Empfang des Darlehens berechtigt und wird die Bank durch Leistung an diese Person frei. Die einzelnen Personen haften als Gesamtschuldner. Im Falle von Personenmehrheit bevollmächtigen sich die einzelnen Personen gegenseitig zur Entgegennahme der auf den Abschluss dieses Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Bank und zum Geldempfang. Jede der Personen kann allein über den eingeräumten Kredit verfügen.

6. Kostenfreie Erfüllung

Alle Tilgungs-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die vom Darlehensnehmer gemäß dem Darlehensvertrag geschuldet sind, sind am jeweiligen Fälligkeitstermin in voller Höhe ohne Abzug oder Einbehalt und frei von jeglicher Belastung zu zahlen.

7. Aufrechnung

Der Kreditnehmer kann mit Forderungen gegen die Bank und den Forderungsinhaber nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Sofern der Kreditnehmer fällige Leistungen verspätet erbringt, ist die Bank bzw. der Forderungsinhaber berechtigt, sämtliche Zahlungen des Kreditnehmers mit den zeitlich am längsten zurückliegenden, nicht geleisteten Raten aufzurechnen.

8. Währung

Alle Zahlungen des Kreditnehmers erfolgen in Euro.

9. Verzugszinsen

Gerät der Darlehensnehmer mit der Zahlung eines von ihm geschuldeten Betrages in Verzug, so ist der überfällige Betrag ab Fälligkeit bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung mit einem Zinssatz zu verzinsen, der 1,00 Prozentpunkte über demjenigen liegt, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der überfällige Betrag gemäß dem Darlehensvertrag zu verzinsen gewesen wäre.

10. Forderungsabtretung und Übertragung des Kreditverhältnisses

Die Bank ist berechtigt, das wirtschaftliche Risiko des Darlehens ganz oder teilweise auf sonstige Dritte zu übertragen oder zu verpfänden und hierzu erforderliche Informationen und Unterlagen, die das Darlehensengagement betreffen, an Dritte sowie an solche Personen weiterzugeben, die aus technischen, organisatorischen oder rechtlichen Gründen in die Prüfung der Werthaltigkeit oder die Abwicklung der Übertragung des Kreditrisikos eingebunden werden.

Die Übertragung des Kreditrisikos kann insbesondere durch Kreditderivate, Kreditunterbeteiligungen oder die Übertragung von Kreditforderungen (stille Zession) erfolgen, auch samt zugehörigen Sicherheiten (die in diesem Zusammenhang auch abgetreten und verpfändet werden dürfen).

Im Zusammenhang mit den unter dieser Ziffer genannten Maßnahmen dürfen an Dritte sowie die aus technischen, organisatorischen oder rechtlichen Gründen in die Prüfung der Werthaltigkeit oder die Abwicklung der Übertragung eingeschalteten Berater, wie z.B. Rating-Agenturen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, insbesondere Personalien (u.a. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf oder vergleichbare Daten), Angaben zum Darlehensvertrag (Höhe, Laufzeit, Zinssatz der Forderung oder vergleichbare Daten), Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Informationen über eventuelle Nebenrechte (einschließlich der Sicherheiten sowie Informationen über die für die Realisierung des übertragenen Risikos dienenden Urkunden) übermittelt werden.

Der Kreditnehmer befreit die Bank und jeden Forderungsinhaber, sowie die creditshelf solutions GmbH im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter insoweit vom Bankgeheimnis und Datengeheimnis nach der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.

Ausdrücklich willigt der Kreditnehmer in die Verarbeitung und für den Fall der Abtretung in die Weitergabe sämtlicher Daten des Kreditnehmers bezogen auf den Darlehensvertrag und bezogen auf sämtliche Sicherheiten, ein und entbindet die Bank und jeden Forderungsinhaber hiermit von dessen Schweigepflicht.

Der Sitz des Dritten muss innerhalb der Europäischen Union liegen oder in einem Land außerhalb der Europäischen Union, für das die EU-Kommission ausdrücklich das Vorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus festgestellt hat. Dritter kann auch eines der vorgenannten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat sein, sofern ein angemessenes Datenschutzniveau auf andere gesetzlich vorgesehene Weise (z.B. durch die verbindliche Vereinbarung der EU Standardklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten) gewährleistet wird.

Die Bank und jeder Forderungsinhaber werden die Empfänger der jeweiligen Daten vor der Weitergabe von Informationen zur Vertraulichkeit verpflichten, soweit eine solche Verpflichtung nicht bereits aufgrund gesetzlicher oder berufsständischer/berufsüblicher Regelungen besteht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet, Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Daten und Wertungen zu wahren und von den Informationen nur in dem Umfang Gebrauch zu machen, wie dies zur Durchführung der bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist. Die Bank wird den Empfänger der vertraulichen Informationen verpflichten, bei einer weiteren Übertragung von Rechten aus dem Darlehensvertrag oder der Weitergabe von Informationen auch an weitere Empfänger jeweils eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung zu treffen.

Sämtliche im Zusammenhang mit der Übertragung des Kreditrisikos und der Abtretung/Verpfändung von Kreditforderungen anfallenden Kosten tragen die Bank und/oder der Forderungsinhaber.

11. Refinanzierung CS Fund/Veröffentlichung Informationen

Sollte sich der CS Fund an der Refinanzierung und dem Darlehensengagement beteiligen, profitiert die Investition des CS Fund in den Kreditnehmer von der finanziellen Unterstützung der Europäischen Union im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen („EFSI“), welcher im Rahmen des Investitionsplans für Europa eingerichtet worden ist. Der Zweck des EFSI besteht darin, die Finanzierung und Durchführung von produktiven Investitionen in der Europäischen Union zu unterstützen und einen verbesserten Zugang zu Finanzierungen zu gewährleisten.

Der Kreditnehmer ist informiert und damit einverstanden, dass der EIF auf seiner Webseite den Namen, die Adresse und das Land der Niederlassung sowie den Anlageschwerpunkt (z.B. Sektor oder generalistischer Ansatz) des CS Fund und den vom EIF in den CS Fund investierten Betrag veröffentlicht.

Wenn der EIF die Refinanzierung unterstützt, nimmt der Kreditnehmer zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass auf der Webseite des EIF eine Liste der Kreditnehmer, einschließlich der Name, die Adresse, das Land der Niederlassung des Kreditnehmers sowie die Art der im Rahmen von EFSI erhaltenen Finanzierung veröffentlicht wird, es sei denn

  1. die Veröffentlichung ist nach den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften unzulässig, oder
  2. der CS Fund informiert den EIF vor Erhalt der finanziellen Unterstützung des EIF schriftlich und unverzüglich darüber, dass eine solche Veröffentlichung die kommerziellen Interessen des CS Fund beeinträchtigt oder die Rechte und die Freiheit der betroffenen Personen, wie sie durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind, gefährdet, oder
  3. der Kreditnehmer informiert die creditshelf solutions GmbH vor Erhalt der finanziellen Unterstützung durch den CS Fund (d.h. Auszahlung des Darlehens) schriftlich und unverzüglich darüber, dass eine solche Veröffentlichung seinen kommerziellen Interessen schadet oder die Rechte und die Freiheit der betroffenen Personen, wie sie durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind, gefährdet.

Die creditshelf solutions GmbH ist insoweit berechtigt, entsprechende vorgenannte Informationen an den EIF weiterzugeben. Der Kreditnehmer ist damit einverstanden. 

Zwecks Überwachung/Kontrolle und Prüfung der korrekten Verwendung der finanziellen Unterstützung durch die europäische Union im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen bzw. des EIF und der Einhaltung der vertraglichen Vorgaben gegenüber dem CS Fund, sind der EIF, Vertreter des EIF, der Europäischer Rechnungshof, die Europäische Kommission, die Europäische Investitionsbank, Vertreter oder Beauftragte der Europäischen Kommission einschließlich OLAF und/oder andere Institutionen der Europäischen Union („Befugte Einrichtungen“) berechtigt, Kontrollen und Prüfungen durchzuführen und Informationen und Dokumente zu verlangen, insbesondere zum Zwecke der Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Förderung-, Sichtbarkeit- und Transparenz-Anforderungen sowie der Bewertung des EFSI. CS Fund wird im Hinblick auf die Geschäftsvorgänge, Bücher und Unterlagen des CS Fund Kontrollbesuche und Inspektionen durch die Befugten Einrichtungen gestatten. Für diese Zwecke sind die Befugten Einrichtungen berechtigt, Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen beim Kreditnehmer während Geschäftszeiten durchzuführen und die Einhaltung der korrekten Verwendung (wie oben beschrieben) auf Grundlage von Darstellungen/Sachäußerungen des Kreditnehmers zu überprüfen. Der Kreditnehmer ist damit einverstanden.

Der Kreditnehmer sichert zu, dass etwaige Dokumentation in Bezug auf die finanzielle Unterstützung durch den CS Fund bzw. die damit einhergehende Refinanzierung durch den EIF innerhalb von sieben (7) Jahren nach Beendigung der Investition durch den CS Fund in den Kreditnehmer jederzeit vorgelegt werden kann.

 

 

12. Form der Mitteilungen

Jede Mitteilung oder sonstige Kommunikation der Parteien im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag muss – soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt und/oder gesetzlich vorgeschrieben ist – in Textform

  1. für den Kreditnehmer an die auf Seite 1 des Darlehensvertrags oder hiernach gesondert vom Kreditnehmer mitgeteilte(n) Adresse(n);
  2. für den Forderungsinhaber an die creditshelf solutions GmbH gerichtet sein.

13. Besichtigung Beleihungsobjekt

Der Kreditnehmer ist verpflichtet, jeder durch die Bank oder die creditshelf solutions GmbH schriftlich bevollmächtigten Person zu gestatten, nach rechtzeitiger Vorankündigung jedes Beleihungsobjekt - auch wiederholt - zu verkehrsüblichen Zeiten zu besichtigen.

14. Allgemeine Auflagen

Die folgenden Auflagen sind bei einem mit Grundschulden besicherten Darlehen vom Kreditnehmer während der gesamten Laufzeit des Darlehens zu beachten und einzuhalten:

  1. Der Kreditnehmer muss für das Beleihungsobjekt die folgenden Versicherungen bei (einer) Versicherungs-gesellschaft(en), unterhalten:
    1. Bei einem Bestandsobjekt:
      • eine „All-Risk-Versicherung“, welche unter anderem Feuer, Leitungswasser, Sturm, andere Naturkatastrophen und Vandalismus bis in Höhe der Wiederherstellungskosten abdeckt. Dabei muss die Versicherungssumme mindestens dem nach dem Sachwertverfahren für den Marktwert ermittelten Neubauwert der baulichen Anlagen, deren Nebenkosten und Außenanlagen entsprechen;
      • eine Mietausfallversicherung in angemessener Höhe zum vollumfänglichen Schutz vor Mietausfällen;
      • sowie eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe für Schadensersatzverpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Eigentum am Beleihungsobjekt entstehen.
    2. Bei einem Neubauprojekt:
      • eine Feuerrohbauversicherung
      • eine Haftpflichtversicherung
      • sowie eine Bauherrenversicherung
  2. Der Kreditnehmer darf die Bedingungen der Versicherungsverträge nur unter Berücksichtigung ordnungsgemäßer Geschäftsführung in wesentlichen Punkten ändern, die zu einer Einschränkung des Versicherungsschutzes führen können.
  3. Der Kreditnehmer muss die Versicherungsprämien vertragsgemäß bezahlen.
  4. Der Kreditnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die ordnungsgemäße Verwaltung und Nutzung des Bestandsobjekts gewährleistet ist.

15. Außerordentliche Kündigung

Die Bank und die creditshelf solutions GmbH sind – unbeschadet des Widerrufsrechtes gemäß Ziffer 5 des Darlehensvertrages – berechtigt, die Darlehensauszahlung abzulehnen und/oder den Darlehensvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn

  1. sich die der Bank, der creditshelf AG oder der creditshelf solutions GmbH vom Kreditnehmer übermittelten Angaben, Informationen und/oder Dokumente als unrichtig und/oder unvollständig erweisen;
  2. wesentliche Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers ein-treten,
  3. der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens gepfändet oder ohne Zustimmung der Bank bzw. der creditshelf solutions GmbH verpfändet oder abgetreten wird;
  4. der Kreditnehmer bei Fälligkeit einen gemäß dem Darlehensvertrag zu zahlenden Betrag nicht zahlt, es sei denn die Zahlung erfolgt innerhalb von zehn (10) Bankarbeitstagen nach seinem Fälligkeitstag.
  5. der Kreditnehmer nicht vertragsgemäß der Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und Auskünften nach Ziffern 8 und 9 des Darlehensantrages nachkommt;
  6. der Kreditnehmer eine sonstige Verpflichtung aus diesem Vertrag auch nach Fristsetzung unter Hinweis auf das Kündigungsrecht nicht erfüllt und dadurch wesentliche Interessen der Bank, der creditshelf solutions GmbH oder anderer Forderungsinhaber beeinträchtigt;
  7. der Kreditnehmer gegen eine der Bestimmungen in Ziffer 7 bis 9 des Darlehensantrages oder in Ziffer 11 bis 12 dieser Allgemeinen Sonderbedingungen verstößt;
  8. die Voraussetzungen für eine Kündigung eines Kreditverhältnisses mit einem Dritten vorliegen oder ein solches Kreditverhältnis gekündigt wurde, soweit der Kündigungsgrund in Bezug auf diese Kreditverhältnisse nicht lediglich in einer Verletzung von Informations- oder Mitteilungspflichten besteht.

Besteht der Kreditnehmer aus mehreren Personen („Personenmehrheit“), so finden die oben genannten Bedingungen auch dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen für Kündigung und Rückforderung des Darlehens nur in Bezug auf eine bzw. einige dieser Personen vorliegen.

16. Kosten

Der Kreditnehmer trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags und der hierfür bestellten Sicherheiten wie z.B. die gesetzlichen Notar- und Grundbuchkosten sowie die Kosten einer Gebäude- und sonstiger Versicherungen, Provisionen für den Vermittler, Bereitstellungsprovisionen, Gutachterkosten, Kosten für die Rechtsberatung, Kosten für die Sicherheitenfreigabe.

17. Gewährleistungsausschluss

Die Bank übernimmt keinerlei Treuhand- oder Überwachungsfunktion. Ebenso wenig haftet sie für Steuervorteile sowie die Wirtschaftlichkeit des Beleihungsobjektes oder für etwaige zur Absicherung bzw. späteren Ablösung der Kreditverbindlichkeiten mit Dritten geschlossenen Verträge. Aus der Finanzierung des Kaufpreises oder der Höhe des vereinbarten Kredits können keine Schlussfolgerungen auf die Wirtschaftlichkeit und den Wert des Beleihungsobjektes oder eine Bewertung des Beleihungsobjektes durch die Bank gezogen werden. Die Höhe der Finanzierung kann den Wert des Beleihungsobjektes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht unwesentlich übersteigen.

18. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Kreditnehmer erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der creditshelf AG an. Diese sind auf www.creditshelf.com einsehbar.

19. Gerichtsstand

Streitigkeiten über das Bestehen und im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag sind von Gerichten in Frankfurt am Main zu entscheiden. Zwingende Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

20. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt der Darlehensvertrag im Übrigen davon unberührt. Der Kreditnehmer und die Bank bzw. creditshelf solutions GmbH werden eine ganz oder teilweise unwirksame oder nicht durchführbare Regelung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die der undurchführbaren oder unwirksamen Regelung wirtschaftlich im Ergebnis am ehesten entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass der Darlehensvertrag Regelungslücken enthält. Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleiben die übrigen Vereinbarungen unberührt.

21. Sonstiges

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten, die sich aus dem Darlehensvertrag ergeben, ist Frankfurt am Main.